Kindesunterhalt und Abfindung – zweierlei Paar Schuh?

Glück im Unglück – oder doch nicht? Für viele Beschäftigte zählen betriebsbedingte Kündigungen zu den Worst Case-Szenarien - gerade auch vor dem Hintergrund, sich mittlerweile an einen gewissen Lebensstandard und eine Portion Planungssicherheit gewöhnt zu haben. Da kommen Versüßungen in Form gewährter Abfindungen gerade Recht, stellen sie doch von gesetzgeberischer Seite einen gewissen Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust darf. Doch gilt es im Zusammenhang einiges zu beachten, was die Freude am unerwarteten Geldsegen schnell trüben könnte.
Die Abfindung und das ALG I
Ist der Job erstmal weg ist, grassiert die Angst. Die Angst, nach Arbeitsplatzverlust in echte materielle Not abzurutschen, geht in Deutschland um und gehört zum täglichen Geschäft. Danach machen sich rund zwei Drittel aller befragten Deutschen ernsthafte Sorgen, wie es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitergehen soll. Die gute Nachricht vorweg: Entgegen früherer Regelungen sind Abfindungen grundsätzlich nicht mehr auf das zu erwartende Arbeitslosengeld ALG I anrechenbar.
Nach einer Erhebung der SOEP (Sozio-oekonomisches Panel) unter 1.747 gaben rund 17 Prozent aller Befragten an, nach Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit eine Abfindung erhalten zu haben. Dabei bewegte sich der zweithäufigste Betrag nach kleinen Abfindungen (bis 2.500 Euro) im Bereich zwischen 20.000 und 50.000 Euro – ein stattlicher Betrag, der ruhig schlafen lässt, möchte man meinen.
Dennoch gehen die monatlichen Belastungen angefangen von Miete/Hypothekenraten über Konsum bis hin zu den Verpflichtungen eigenen Kindern gegenüber unvermindert weiter. Daher geben mit 72 Prozent knapp Dreiviertel aller Befragten an, sich im Falle einer Entlassung trotz Abfindung gleich eine neue Stelle suchen zu wollen beziehungsweise zu müssen. Befeuert werden entsprechende Existenzängste noch von einem immer noch weitverbreiteten Irrglauben, nachdem sich Abfindungen generell auf die Höhe des gewährten ALG I auswirken würden.
Allerdings: Egal, ob
- das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag
- das Arbeitsverhältnis von Arbeitgeberseite unter Vereinbarung einer Abfindungszahlung
beendet wurde, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn dabei die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist, zu verhindern, dass ein Arbeitsloser für den Zeitraum, in dem er eigentlich noch sein Gehalt bekommen hätte, Arbeitslosengeld erhält und gleichzeitig auch noch in den Genuss der Abfindung kommt.
Unterhaltsverpflichtung und Abfindungen
Allerdings kann ein Anspruch auf Hartz IV durch den Erhalt einer Abfindung verwirkt werden, da Abfindungen vor dem Bundessozialgericht (BSG) entgegen früherer Ausnahmefälle bei der Sozialhilfe nunmehr als außerordentliche Einkommen gelten und dem zu versteuernden Jahreseinkommen hinzugerechnet werden. Ein Antrag auf den Bezug von Hartz IV Leistungen hat demnach vor dem Hintergrund nur dann Aussicht auf Erfolg, nachdem die Abfindung - wie etwa Vermögen aus Erbschaften auch - komplett zum Lebensunterhalt eingesetzt und aufgebraucht worden ist.
Kann darüber hinaus über die Verwendung der Mittel der erworbenen Abfindung frei verfügt werden? Ja und Nein. Nein besonders in dem Fall, wenn der arbeitslos gewordene ALG I-Bezieher eventuell unterhaltspflichtig gegenüber noch minderjährigen Kindern ist und getrennt von der Mutter lebt oder geschieden ist - oder auch dem ehemaligen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig ist.
Da Abfindungen Geldzuflüsse sind, die entweder unterhaltsrelevantes Einkommen oder einen Bestandteil des Vermögens darstellen, erlangen sie Bedeutung hinsichtlich der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und stellen kein Schonvermögen dar. Daher ist eine Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens nach den Richtlinien und Margen der Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden. Das besagt, dass der Unterhaltspflichtige die Abfindung nicht etwa für vermögensbildende Maßnahmen etwa zur Abzahlung von Wohneigentum verwenden darf, sondern diese als Einkommen für den Kindesunterhalt oder dem Ex-Ehegatten einsetzen muss.
Ein BGH-Urteil vom 18.04.2012 besagt in dem Zusammenhang, dass prinzipiell kein Unterschied besteht zwischen der Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder und dem Unterhalt gegenüber dem geschiedenen Ehepartner.
Nach einem BGH-Urteil vom 02.06.2010 ist für eine Verwendungspflicht in beiden Fällen allerdings Voraussetzung, dass der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich keine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt.
Andernfalls darf sich der Betroffene darüber freuen, dass eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen neuen Einkommen erhaltene Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt bleibt und er frei über die Verwendung der Abfindung verfügen darf.
Der BGH begründete seine Entscheidung auch damit, dass der Unterhaltsbedarf der Kinder vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindesvaters abgeleitet wird, zu dem die Abfindung gehöre. Aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht gerade gegenüber minderjährigen Kindern muss der Unterhaltspflichtige seine Abfindung bis zur Höhe seines ursprünglich erzielten Einkommens für den Kindesunterhalt verwenden, statt sie für Vermögensbildung anderweitig zu verwenden.
Denn: Hätten alle Beteiligten weiter zusammengelebt, hätte die Abfindung ja auch zur zwischenzeitlichen Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards beigetragen.
So dürfen mit der Abfindung etwa keine Einmalzahlungen in kapitalbildende Versicherungen oder auch Sofortrenten des Beziehers unternommen werden. Dabei ist für die Unterhaltsfrage unerheblich, warum eine Abfindung gewährt wurde – sei es als
- Vergütung für künftige Lohneinbußen
- Entlohnung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder
- Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust.
Allerdings erlischt auch das Gebot einer Zweckbindung der Abfindung frühestens nach einem Jahr, und kann bereits nach Jahresfrist anwaltlich angefochten werden.
Quellen:
https://www.rechtslupe.de/familienrecht/abfindungen-und-die-bemessung-von-kindesunterhalt-342797
http://www.olg-koeln.nrw.de/infos/unterhaltsleitlinien/001_unterhaltsleitlinien_koeln-1-1-2017.pdf
https://www.abfindungsrechner.com/abfindung-arbeitslosengeld/
https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/so-funktioniert-die-fuenftelregelung.html