Baustelle in der Nachbarschaft: Mietminderung wegen Lärm?

Wird ein neues Gebäude errichtet, entstehen durch die Baustelle zwangsläufig Lärm, Staub und auch Erschütterungen des Bodens. Darunter leiden regelmäßig die Bewohner der Nachbarhäuser. Unter Umständen können sie aber einen Teil der Miete einbehalten bzw. zurückverlangen.
Rückforderung von 950 Euro Miete
Eine Frau hatte kurz nach der Jahrtausendwende eine Mietwohnung in Berlin-Mitte bezogen. Auf einem Nachbargrundstück stand damals noch kein Gebäude, die Baulücke war vielmehr mit Bäumen bewachsen. Im Jahr 2013 wurde dort jedoch begonnen, zunächst eine Tiefgarage und anschließend ein neues Haus zu errichten.
Während der Bauzeit machte sich die Baustelle durch Lärm, Staub und Erschütterungen auch in der Wohnung der benachbarten Mieterin negativ bemerkbar – teilweise sogar an den Wochenenden. Die Dame zahlte ihre Miete zunächst trotzdem in voller Höhe weiter. Später forderte sie für die 10 schlimmsten Monate insgesamt 950 Euro von ihrem Vermieter zurück. Das entsprach etwa zwanzig Prozent der vereinbarten Miethöhe.
Mindeststandards einer Mietwohnung
Der Vermieter erklärte allerdings, dass er für die Baustelle und deren negative Folgen ja nichts könne und auch keine Möglichkeit habe, von der Baufirma oder dem Eigentümer des Nachbargrundstücks Schadenersatz zu verlangen. Dementsprechend weigerte er sich, der Dame die geforderten 950 Euro zu erstatten.
Die Mieterin ließ aber nicht locker und zog vor Gericht. In zweiter Instanz vor dem Landgericht (LG) Berlin hatte sie damit auch Erfolg. Die Richter entschieden, dass zwischen ihr und dem Vermieter stillschweigend die üblichen Mindeststandards für eine Wohnung vereinbart worden waren. Als auf dem Nachbargrundstück gebaut wurde, waren die in Bezug auf Lärmschutz und Luftverschmutzung aber bei Weitem nicht mehr eingehalten.
Baustelle nicht mit Bolzplatz vergleichbar
Auch die Höhe der Mietminderung von etwa 20 Prozent hielt das Gericht in diesem Fall für angemessen, sodass es der Klägerin die geforderten 950 Euro in voller Höhe zusprach. Das LG hat zwar eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen, der Vermieter kann gegen die Entscheidung aber immer noch mit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen.
Letztes Jahr hatte der BGH in einem anderen Fall ein Urteil des LG Hamburg zum Thema Mietminderung aufgehoben. Dort ging es allerdings nicht um eine nur für begrenzte Zeit bestehende Baustelle, sondern um einen neu und auf Dauer eingerichteten Bolzplatz. Außerdem ist der von spielenden Kindern ausgehende Lärm rechtlich anders zu beurteilen als Baustellengeräusche.
(LG Berlin, Urteil v. 16.06.2016, Az.: 67 S 76/16)
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