Darf ein Mieter die Wohnung seinen Kindern überlassen?

Werden Kinder erwachsen, suchen sie sich meist irgendwann eine eigene Wohnung und ziehen dementsprechend von zu Hause aus. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, nämlich dass Kinder – mehr oder weniger allein – in einer von den Eltern angemieteten Wohnung leben. Was dabei zu beachten ist, erklärte jetzt das Amtsgericht (AG) München anhand eines aktuellen Falls.
Eltern meist im Ausland
Ein Familienvater hatte im Jahr 1982 eine Wohnung in München angemietet und war dort zusammen mit seiner Frau und seiner kleinen Tochter eingezogen. Heute verbringt das Ehepaar die überwiegende Zeit des Jahres im Ausland, während die inzwischen erwachsene Tochter weiter dauerhaft in der Mietwohnung lebt.
Das war dem Vermieter allerdings nicht recht. Nach einer erfolglosen Abmahnung kündigte er das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Er war der Meinung, mit der Tochter schließlich keinen Mietvertrag abgeschlossen zu haben. Der Vater sei nicht berechtigt, die Wohnung quasi vollständig seinem Kind zu überlassen.
Aufnahme oder Übernahme
Grundsätzlich sind Mieter berechtigt, nahe Angehörige mit in ihre Wohnung aufzunehmen, auch wenn sie im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind. Schließlich können sich Familien- und Lebensverhältnisse leicht ändern, zum Beispiel, wenn Nachwuchs erwartet wird oder die schwer kranke Mutter gepflegt werden muss.
Dagegen ist die Überlassung des Wohnraums nicht zulässig, wenn fortan im Wesentlichen nur noch der oder die „Neue“ dort leben soll. Das wäre schließlich eine Art Mieterwechsel und dabei hat der Vermieter mitzuentscheiden. Dass der ursprüngliche Bewohner, auf dessen Namen der Mietvertrag läuft, die Wohnung bei wenigen Gelegenheiten noch selbst nutzt oder einzelne Sachen in „seiner“ Wohnung zurücklässt, ist nicht ausreichend.
Rückkehr in jedem Winter
Das AG München entschied in diesem Fall zugunsten des Mieters und seiner Tochter. Zwar hielten sich die Eltern die meiste Zeit des Jahres in der Türkei auf, jeweils drei Monate im Winter verbrachten sie aber weiterhin regelmäßig in ihrer Münchner Mietwohnung.
Während der Vermieter darin eine nur sporadische und damit nicht ausreichende Selbstnutzung sah, urteilte das Gericht anders.
Der vertragliche Mieter und seine Frau verbrachten immerhin jeden Winter drei Monate – also ein Viertel des Jahres – in der Wohnung. Solange die Wohnung noch so regelmäßig selbst genutzt wird, darf dort auch das volljährige Kind weiterhin wohnen bleiben.
(AG München, Urteil v. 02.03.2016, Az.: 424 C 10003/15)
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