Das ändert sich ab Februar 2017

Ab Februar sollen Schlichtungsstellen helfen, wenn Unternehmer und Verbraucher in Streit geraten. Damit einhergehen entsprechende Informationspflichten. Bei der nicht ordnungsgemäßen Beförderung von Rollstuhlfahrern drohen Bußgelder. Beamte können sich auf eine höhere Besoldung freuen. Außerdem steht der Termin für die Bundestagswahl im Herbst.
Streitbeilegung mit Verbrauchern
Für Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge abschließen, gelten ab Februar neue Informationspflichten. Es genügt, eine Website zu unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Verbraucher sollen auf diese Weise von der Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung erfahren. Im Falle eines Streits mit einem Unternehmer, z. B. wegen der Lieferung angeblich defekter Ware, soll eine Verbraucherschlichtungsstelle vermitteln.
Allgemeine Informationspflichten
Grundlage für die Informationspflichten ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das die sogenannte ADR-Richtlinie umsetzt. Unternehmer, die bis zum 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt haben, müssen danach darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Eine Teilnahme ist beispielsweise für Energieversorgungsunternehmen gesetzlich verpflichtend, für Einzelhändler z. B. dagegen nicht.
Wer nicht gesetzlich verpflichtet ist, kann sich allerdings freiwillig verpflichten. Es ist aber auch möglich, die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren abzulehnen. Darüber sind Verbraucher allerdings zu informieren, wenn ein Unternehmer mehr als zehn Mitarbeiter zum 31.12. des Vorjahres beschäftigt hat.
Besondere Informationspflichten im Streitfall
Weitere besondere Informationspflichten gelten, wenn es zum Streit gekommen ist. Kann ein Unternehmer sich nicht mit einem Verbraucher einigen, muss er ihn auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Gleichzeitig muss er über seine Bereitschaft oder Verpflichtung informieren. Für diese besonderen Informationspflichten gilt dabei die Textform, d. h. die entsprechenden Informationen sind in auf Dauer lesbarer Form mitzuteilen, z. B. in einer E-Mail. Auf die Zahl der Mitarbeiter kommt es hierbei nicht an.
Für Unternehmer ist es insbesondere auch wettbewerbsrechtlich relevant, den Informationspflichten nachzukommen. Vor allem durch Mitbewerber droht bei unzureichender Information gegebenenfalls eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes.
In diesem Zusammenhang werden zudem behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verbraucher-Finanzgeschäften eingerichtet.
Neue Bußgelder bei Beförderung von Rollstuhlfahrern
Ab Februar gilt eine Änderung der Bußgeldkatalogverordnung, die Halter und Fahrer betrifft, die mit Rollstuhl- und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen und Rollstuhlstellplätzen zu tun haben. Folgende Bußgeldtatbestände sind neu:
- Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt: 30 €
- Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war: 35 €
- Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war: 35 €
- Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war: 30 €
- Einen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war: 30 €
- Als Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde: 30 €
- Als Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde: 30 €
Erfassung von Ausländerdaten
Eine Änderung der Aufenthaltsverordnung erweitert die Aufnahme von Daten in die Ausländerdatei A und die Mitteilung durch Meldebehörden an die Ausländerbehörden. Erfasst werden beispielsweise nun auch Einzugsdatum und Auszugsdatum zu gegenwärtigen und früheren Anschriften. In der Ausländerdatei A werden Daten von Ausländern aufgenommen, die beispielsweise einen Asylantrag gestellt oder einen Aufenthaltstitel beantragt haben.
Erhöhung der Besoldung
Ab Februar steigt die Besoldung für Beamte des Bundes, Richter des Bundes, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit um 2,35 Prozent. Neben dem Grundgehalt erhöht sich auch der Familienzuschlag und Auslandszuschlag. Die Anwärterbezüge für Auszubildende steigen um 30 Euro im Monat.
Am 24. September ist Bundestagswahl
2017 ist Bundestagswahl, deren konkreter Tag nun auch feststeht. Am 24. September soll der 19. Bundestag gewählt werden. Die Wahl muss frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode stattfinden. Frühester Wahltermin wäre danach der 23. August 2017 gewesen. Spätestmöglicher Zeitpunkt wäre der 22. Oktober 2017 gewesen. Die Wahl darf jedoch nur an einem Sonntag oder Feiertag stattfinden. Am 23. Januar hat Bundespräsident Gauck in Abstimmung mit der Bundesregierung den 24. September 2017 als Tag der nächsten Bundestagswahl bestimmt.
(GUE)
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