Den IS zu betrügen, kann strafbar sein

Der Erfolg von Betrügern liegt unter anderem daran, dass sie gegenüber ihren Opfern wortgewandt und selbstbewusst auftreten. Mutige Exemplare schrecken auch nicht davor zurück, staatliche Behörden oder gar die organisierte Kriminalität zu erleichtern. Besonders unerschrocken ging jedoch ein Betrüger in diesem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vor.
IS über das Internet kontaktiert
Der Angeklagte wandte sich über eine Online-Chatplattform an ein vermeintliches Mitglied der weltweit wegen ihrer Grausamkeit am meisten gefürchteten Terrororganisation: den islamischen Staat, kurz IS oder auch Daesh genannt. Der Angeklagte gab vor, einen Terroranschlag mit mehreren Autobomben durchführen zu wollen.
Er behauptete, die sprengstoffbeladenen Fahrzeuge als Polizeifahrzeuge tarnen zu wollen und die Terroranschläge in mehreren Ländern durchzuführen. Um diese angeblichen Pläne zu verwirklichen, bat er um 180.000 Euro. Was er nicht wusste, war, dass sein Kontaktmann bereits verstorben war und ein IS-Gegner sich dessen Accounts bemächtigt hatte. Der meldete den Bittsteller bei den deutschen Behörden.
Anklage wegen Vorbereitung von Terroranschlägen
Aufgrund seines Vorgehens wurde der Angeklagte wegen der Vorbereitung von Terroranschlägen angeklagt. Die Staatsanwaltschaft hielt sein Betrugsvorhaben für eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Vor Gericht bestätigten Zeugen jedoch die große Geldgier des Angeklagten. Auch behauptete der Angeklagte ab seiner Festnahme, den IS prellen zu wollen. Aufgrund dieser Beweisergebnisse verurteilte das Gericht den Angeklagten statt wegen der Vorbereitung von Terroranschlägen daher wegen versuchten Betrugs zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Denn nach Ansicht der Richter genieße auch das Vermögen des IS strafrechtlichen Schutz. So bleibt beispielsweise auch der Diebstahl von illegalen Drogen vom Drogendealer strafbarer Diebstahl. Wer einem Räuber sein geraubtes Geld raubt, wird ebenfalls als Räuber bestraft. Die Rechtsordnung erlaubt keine rechtsfreien Räume, das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Folglich bleiben Straftaten, auch wenn sie sich gegen eine Terrororganisation richten, dennoch Straftaten.
Revisionen erfolglos
Aus diesen Gründen blieb die Revision des Angeklagten erfolglos. Dieser hatte argumentiert, man könne gegen den IS keine Straftaten begehen. Aber auch die Revision der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos. Sie hielt den Vorwurf aufrecht, der Angeklagte habe Terroranschläge vorbereiten wollen. Der Angeklagte wollte jedoch nach Ansicht der Richter der ersten Instanz den Tatplan nicht ausführen, sondern das Geld für sich verwenden. Diese Feststellungen hat der BGH nicht beanstandet. Folglich blieb es bei der Verurteilung wegen versuchten Betrugs gegenüber dem IS.
(BGH, Urteil v. 11.04.2018, Az.: 5 StR 595/17)
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