Diese neuen Gesetze gelten ab Oktober 2015

Wie bereits im September gibt es auch im Oktober wieder weniger gesetzliche Änderungen zu vermerken. Hervorzuheben sind jedoch Änderungen im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG), im Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) sowie in der Zweiten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflegeArbbV).
Lkw-Maut bereits ab 7,5 Tonnen Gesamtgewicht
Das BFStrMG unterlag in diesem Jahr bereits mehreren Änderungen. So wurden die Mautsätze bereits zum 01.01.2015 abgesenkt. Um die hierdurch entstandenen Einkommenslücken zu schließen, die die Bundesregierung auf etwa 460 Millionen Euro geschätzt hat, wurde die Lkw-Mautpflicht seit 01.07.2015 auf weitere 1100 Kilometer deutscher Bundesstraßen ausgedehnt.
Aus dem gleichen Grund wird ab dem 01.10.2015 die Zahlung einer Nutzungsgebühr bereits für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen fällig, vgl. § 1 I 2 Nr. 2 BFStrMG. Bisher – vgl. die Übergangsregelung nach § 13a BFStrMG – bestand nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen eine Mautpflicht. Darüber hinaus wird die Höhe der Achsklassen von zwei auf vier erhöht, vgl. Anlage 1 zu § 3 III BFStrMG – die im Übrigen auch die ab 01.10.2015 geltenden Mautsätze enthält.
Kündigungsschutz für Datschen fällt weg
Mit Ablauf des 03.10.2015 fällt der besondere Kündigungsschutz für Datschen weg. Eine Datsche ist ein Grundstück in der ehemaligen DDR, das z. B. mit einem kleinen Gartenhäuschen bebaut wurde und Erholungszwecken bzw. der Hobbygärtnerei dienen soll. Problematisch ist hier jedoch, dass der Häuslebauer bzw. Hobbygärtner in der Regel nicht der Grundstückseigentümer ist – er vielmehr nur aufgrund eines Nutzungsvertrags dazu berechtigt ist, das Grundstück zu nutzen.
Da er in diesem Zusammenhang generell viel Geld in fremden Grund und Boden gesteckt hatte, genoss er aufgrund des Schuldrechtsanpassungsgesetzes bislang einen besonderen Kündigungsschutz. So durfte der Grundstückseigentümer zuerst gar nicht und später nur unter bestimmten Voraussetzungen den Nutzungsvertrag ordentlich kündigen – etwa nach § 23 III SchuldRAnpG, wenn er das Grundstück selbst nutzen wollte, um darauf z. B. ein Eigenheim zu bauen.
Ab dem 04.10.2015 jedoch dürfen sämtliche Nutzungsverträge gemäß § 23 IV SchuldRAnpG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Miet- bzw. Pachtverträge gekündigt werden. Das gilt aber nur für die Nutzungsverträge, die vor dem 03.10.1990 geschlossen wurden. Für Verträge, die ab der Wiedervereinigung zustande kamen, war nämlich ab diesem Zeitpunkt bereits das BGB anzuwenden. Im Übrigen gibt es von der „uneingeschränkten“ Kündigungsmöglichkeit auch weiterhin Ausnahmen. So darf der Vertrag mit Nutzern, die am 03.10.1990 schon 60 Jahre alt waren, nicht mehr zu deren Lebzeiten ordentlich gekündigt werden.
Aber: Ohne Kündigung bleiben die Nutzungsverträge bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit bestehen. Auch sollten Grundstückseigentümer berücksichtigen, dass sie nach Ausspruch einer Kündigung unter Umständen eine Entschädigung für z. B. Bauwerke (§ 12 SchuldRAnpG) und Anpflanzungen (§ 27 SchuldRAnpG) an den ehemaligen Nutzer zahlen müssen. Dafür muss der Nutzer eventuell die Hälfte der Abrisskosten nach § 15 SchuldRAnpG tragen, etwa wenn der Grundstückseigentümer das Gartenhäuschen innerhalb eines Jahres, nachdem er infolge der Vertragsbeendigung dessen Eigentümer geworden ist, abreißen möchte.
Mehr Pflegekräfte können Pflegemindestlohn verlangen
Seit dem 01.01.2015 muss in Deutschland gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG) grundsätzlich ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden. In der Pflegebranche ist jedoch bis zum 31.10.2017 gemäß § 1 III MiLoG vorrangig die 2. PflegeArbbV anzuwenden. Hier wird nicht nur eine stufenweise Erhöhung des Mindestlohns für Pflegedienste geregelt.
Vielmehr bestimmt § 1 V der 2. PflegeArbbV, dass sich der Kreis der Beschäftigten ab dem 01.10.2015 erweitert, die den Pflegemindestlohn erhalten sollen. Hierzu gehören unter anderem die in den Pflegebetrieben beschäftigten „Betreuungskräfte von Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung“, „Betreuungskräfte von Menschen mit dementiellen Erkrankungen“ oder auch „Alltagsbegleiter“.
Diese Arbeitnehmer waren bisher vom Pflegemindestlohn ausgenommen, weil sie nicht überwiegend pflegerische Tätigkeiten ausüben, sondern auch andere Aufgaben erledigten, z. B. indem sie betreuend tätig wurden oder der pflegebedürftigen Person bei der Strukturierung des Alltags halfen. Dies stellt jedoch ein modernes Pflegekonzept dar, sodass diese Pflegekräfte nach einer Übergangszeit von neun Monaten nun ebenfalls von dem Pflegemindestlohn profitieren können.
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