Diese neuen Gesetze gelten ab September
Auf die Flut an Gesetzesänderungen im August folgt im September nun die Ebbe. Neben strengeren Anforderungen an den Verkauf von Staubsaugern und an Neufahrzeuge erfolgt zudem eine Ausweitung der strafbaren Abgeordnetenbestechung.
Staubsauger nur noch bis 1600 Watt
Nachdem in den Vorjahren jeweils zum September der Verkauf von Glühbirnen schrittweise eingeschränkt wurde, folgen nun die Staubsauger. Ab 1. September 2014 dürfen nur noch Geräte bis maximal 1600 Watt Leistung verkauft werden. Außerdem müssen Staubsauger ein EU-Energielabel tragen. Der bunte Aufkleber ist bereits von anderen Geräten wie Waschmaschinen, Trocknern und Kühlschränken bekannt. Neben der Energieeffizienzklasse informiert er bei Staubsaugern über Teppichreinigungsklasse, Staubemissionsklasse und Hartbodenreinigungsklasse. Weitere Informationen betreffen Lautstärke und den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch. Letzterer bezieht sich auf 50 Einsätze auf 87 m² Fläche für je eine Stunde. Der Jahresverbrauch darf dabei 62 kWh nicht übersteigen. Ab September 2017 sinkt die maximal zulässige Leistung von Staubsaugern auf 900 Watt. Kritiker bemängeln, der Einspareffekt durch die geringere Leistung relativiere sich durch die längere Einsatzdauer.
Strengere Abgasnorm für neue Pkw.Typen
Ab September 2014 müssen Hersteller ihre neuen Pkw.Typen für die Abgasnorm Euro 6 fit machen. Lkw-Hersteller haben das schon hinter sich. In einem Jahr gilt diese Anforderung dann auch für neu zugelassene bzw. neu verkaufte Pkw. Die Euro-6-Norm verlangt neben geringeren Feinstaubwerten vor allem von Dieselfahrzeugen viel geringere Stickoxidemissionen. Steuerlich zahlt sich die Umstellung für Autofahrer nicht mehr aus. Eine Steuerbefreiung von 150 Euro gab es allenfalls für in der Zeit zwischen 1. Januar 2011 und 31. Dezember 2013 neu zugelassene Diesel-Fahrzeuge, die bereits Euro 6 erfüllen.
Strafbare Abgeordnetenbestechung erweitert
Der die Abgeordnetenbestechung regelnde § 108e Strafgesetzbuch (StGB) wird erweitert. Nun ist nicht mehr nur der Stimmenkauf bzw. Stimmenverkauf unter Strafe gestellt. Strafbar ist nun jeder ungerechtfertigte Vorteil. Entscheidend ist, dass dieser als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten bei Wahrnehmung des Mandats erfolgt. Gleichzeitig wird der Straftatbestand in Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern umbenannt. Das macht zusammen mit weiteren Änderungen klar, dass die Tat auch durch bzw. gegenüber Mitgliedern anderer Gremien wie etwa einer Gemeindevertretung möglich ist.
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