Heizölkauf im Internet – auch hier gilt ein Widerrufsrecht
Die Heizölpreise sind momentan auf einem sehr niedrigen Stand. Daher kaufen gerade jetzt viele Hausbesitzer Heizöl, um ihre Tanks vor dem kommenden Winter wieder aufzufüllen. Heutzutage wird auch für den Kauf von Heizöl das Internet genutzt. Für die Internetkäufer ist vorteilhaft, dass der Preisvergleich schnell und einfach funktioniert, die Preise schriftlich gegenübergestellt werden können und somit das für den Käufer günstigste Angebot angenommen werden kann. Bisher war nicht richterlich geklärt, ob der Käufer einen Fernabsatzvertrag über Heizöl wirksam widerrufen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in einem aktuellen Urteil bejaht.
Heizölkauf per Internet
Am 25.02.2013 bestellte eine private Käuferin bei der späteren Klägerin mittels Internet 1200 l Heizöl zum Preis von 1063,72 Euro. Eine Bestellungsbestätigung versandte die Klägerin noch am selben Tag an die Käuferin. Der schriftliche Kaufvertrag der Klägerin enthielt allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). In § 6 dieser AGB wurde geregelt, dass bei Heizöl-/Dieselbestellungen durch private Verbraucher das allgemeine 14-tägige Widerrufsrecht nicht gelte. Es gebe jedoch die Möglichkeit einer Stornierung. Allerdings müsse der Käufer dann eine Entschädigung von 15 % des Warenwertes, mindestens jedoch 95 Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Verkäufer zahlen. Als die Käuferin die Lieferung des Heizöls ablehnte, verlangte die Verkäuferin als Schadensersatz 113,05 Euro (95 Euro plus MwSt.). Der Kaufvertrag wurde schließlich durch die Käuferin mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2013 widerrufen.
Käufer haben kein Widerrufsrecht
Sowohl das Amtsgericht Euskirchen als auch das Landgericht Bonn stellten in ihren Urteilen fest, dass Heizölbestellungen, die im Internet vorgenommen werden, dem. § 312d Abs. 4 Nr. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aF unterfallen und daher nicht widerrufen werden können. Heizöl unterliege eindeutig den Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Daher hat die Verkäuferin gem. § 280 Abs. 1 BGB, § 6 AGB einen Anspruch auf Zahlung des Schadensersatz.s in Höhe von 113,05 Euro.
Bei Heizölkäufen gibt es sehr wohl ein Widerrufsrecht
Schließlich legte die Käuferin des Heizöls Revision zum BGH ein und hatte Erfolg. In ihrem Urteil stellten die Richter des BGH fest, dass durch das Anwaltsschreiben ein wirksamer Widerruf des Kaufvertrages zwischen der Käuferin und der Verkäuferin vorlag. Die Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ist dann nicht anwendbar, wenn es sich nicht generell um ein spekulatives Geschäft handelt. Davon ist gerade beim Kauf von Heizöl durch einen Verbraucher auszugehen, denn der Heizölkäufer will überhaupt keinen finanziellen Gewinn durch eine Weiterveräußerung erzielen, sondern das Heizöl für den Eigenverbrauch verwenden. Aus diesem Grund steht dem Käufer von Heizöl mittels Internet tatsächlich ein Widerrufsrecht zu und er kann sich auch dann von einem geschlossenen Fernabsatzvertrag lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist tatsächlich fällt und das Heizöl dadurch billiger wird. Diese Regelung ging vom Gesetzgeber aus, folglich muss der Verkäufer diese Regelung hinnehmen. Somit konnte die Käuferin den Fernabsatzvertrag tatsächlich wirksam widerrufen und die Verkäuferin hatte keinen Anspruch auf Schadensersatz. (BGH, Urteil v. 17.06.2015, Az.: VIII ZR 249/14)
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