Passivkiffen kann den Führerschein kosten

Drogen hinter dem Steuer sind tabu. Das gilt für Alkohol, aber auch für viele andere Drogen, die die Verkehrstauglichkeit einschränken. Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt, riskiert nicht nur sein und das Leben von anderen, sondern auch seinen Führerschein. Dafür muss er sogar nicht zwingend selbst die Droge aktiv konsumiert haben. Das zeigt ein Beispiel, das vom Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen zu entscheiden war. Es hat den Führerscheinentzug bei einem Autofahrer für rechtens erklärt, der am Abend zuvor vermutlich Cannabis passiv geraucht hatte.
Unter THC-Einfluss erwischt
Ein Autofahrer war von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle unter Cannabiseinfluss erwischt worden. Die entnommene Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 2,3 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 50 ng/ml. Der Grenzwert liegt bei 1 ng/ml THC im Blutserum. Noch vor Ort gab der Ertappte zu, gelegentlich in unregelmäßigen Abständen Cannabis zu konsumieren. Sein letzter Cannabiskonsum läge aber fünf Tage zurück.
Nachdem ihm der Führerschein entzogen werden sollte, zog der Autofahrer vor Gericht. Bezüglich seines THC-Wertes gab er an, dass er sich diesen nur mit den Geschehnissen am Abend vor dem Tatzeitpunkt erklären könne: In einem kleinen Wohnzimmer hätten damals acht Personen Cannabis geraucht, er habe aber keine Lust gehabt. Er müsse daher den Cannabis passiv konsumiert haben.
Die Behörden stützten den Führerscheinentzug auf §§ 3, 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Der Betroffene könne nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeuges trennen und sei daher zum Führen eines Fahrzeuges ungeeignet.
Verwaltungsgericht hat Zweifel
Das Verwaltungsgericht bestätigte den Führerscheinentzug. Ob der Autofahrer den Cannabis aktiv oder passiv inhaliert habe, komme es in diesem Fall nicht an. Auch Passivrauchen von Cannabis kann eine bewusste Einnahme sein. Entscheidend sei, dass er unter Einfluss von Cannabis Auto gefahren sei. Zudem habe er zugegeben, bereits Cannabis konsumiert zu haben.
Daher ist dieser Fall nicht vergleichbar mit der Situation, dass eine unbedarfte Person, die bisher keine Kenntnisse über den Cannabiskonsum hat, unbewusst unter Drogeneinfluss hinter dem Steuer sitzt. Hier musste aber der mit Cannabis schon in Berührung gekommene Autofahrer wissen, dass er die Substanz auch passiv zu sich nehmen kann. Jedenfalls konnte man von dieser Vermutung ausgehen.
Hinzu kamen Zweifel, die das Gelsenkirchener Gericht bezüglich der Version des Autofahrers hatte, insbesondere, ob es überhaupt möglich sei, dass man eine entsprechende THC-Konzentration im Blut aufweist, wenn – wie hier vorgebracht worden war – man passiv rund achtzehn Stunden davor Cannabis lediglich passiv konsumiert habe.
(VG Gelsenkirchen, Urteil v. 10.06.2014, Az.: 9 L 541/14)
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