Patientin empört: Nacktfotos in der Arztpraxis?
Um bestimmte Krankheiten genauer diagnostizieren zu können, lassen Ärzte oftmals Aufnahmen des betroffenen Körperteils mittels Magnetresonanztomographie (MRT) machen.
Dass der Patient auf solchen Bildern nackt aussieht, sollte den Patienten dabei klar sein. Aber anscheinend nicht immer, wie dieser Fall zeigt, den die Richter des Kammergerichts (KG) Berlin entscheiden mussten
MRT-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule
Eine Frau begab sich wegen ihrer Rückenbeschwerden in ärztliche Behandlung. Nachdem die behandelnde Ärztin der Patientin erklärt hatte, dass für eine gründliche Diagnose Aufnahmen eines MRT notwendig seien, erklärte diese ihr Einverständnis mit den Schichtaufnahmen ihres Körpers. Als dann die Bilder aus dem MRT vorlagen und der Patientin im Rahmen eines Arztgespräches vorgelegt wurden, war die Frau entsetzt, denn auf einigen Bildern war sowohl ihr Oberkörper mit ihrer Brust als auch der Unterleib mit ihren Schamlippen zu sehen.
Patientin empört über Nacktfotos
Diese Aufnahmen empfand die anscheinend prüde Dame als Nacktaufnahmen und so schlimm, dass sie die Bilder als rechtswidrig bezeichnete und der Ärztin verbot, diese Aufnahmen zu verwenden oder zu vervielfältigen. Sie forderte die Ärztin sogar auf, die Bilder zu vernichten. Das allerdings verweigerte die Ärztin und erklärte, dass die Dame den Aufnahmen im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt habe. Außerdem hätte der Frau klar sein müssen, dass trotz Aufnahmen in Kleidung die Bilder den Körper „nackt wiedergeben“.
Klage ohne Erfolg./h4>
Nachdem die Patientin mit ihrem Wunsch bei der Ärztin nicht weiterkam, reichte sie schließlich Unterlassungsklage beim KG Berlin ein – allerdings ohne Erfolg.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt
Die Richter stellten fest, dass durch die MRT-Bilder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau zwar berührt, aber nicht verletzt wird. Die Aufnahmen berühren die Privat- und Intimsphäre, indem einerseits Informationen über den Gesundheitszustand der Patientin enthalten sind und andererseits ihr Intimbereich im Bild erkennbar ist – was das Recht am eigenen Bild betrifft.
Einwilligung zu MRT-Aufnahmen
Allerdings wurden die Schichtaufnahmen des Körpers der Frau mit deren Einwilligung vorgenommen, was einen Rechtfertigungsgrund darstellt und somit dazu führt, dass die Herstellung der Aufnahmen der Lendenwirbelsäule keinen rechtswidrigen Eingriff in die gem. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützten Rechtsgüter – insbesondere den Körper – darstellt.
Ärztliche Aufklärung ausreichend
Weiterhin erklärten die Richter, dass die Ärztin ihre Patientin vor der Aufnahme der Bilder ausreichend aufgeklärt hatte. Dass die Patientin falsche Vorstellungen davon hatte, was auf den Schichtaufnahmen alles zu sehen ist, hat mit der Aufklärung nichts zu tun. Es kann von keinem Arzt verlangt werden, die Patienten darüber aufklären zu müssen, wie genau eine MRT-Aufnahme angefertigt wird und wie diese Bilder schlussendlich aussehen könnten, die mittels MRT entstehen.
Kein Unterlassungsanspruch
Aus diesen Gründen hat die Frau keinen Unterlassungsanspruch gegen ihre Ärztin. Diese muss die Aufnahmen nicht vernichten, sondern darf sie weiter verwenden und vervielfältigen, solange dies nur in der beauftragten Praxis geschieht.
(KG Berlin, Urteil v. 25.09.2017, Az.: 20 U 41/16)
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