Pflegegrad 1 bis 5: Alle Infos zu den neuen Regelungen

Pflegegrad 1 bis 5: Alle Infos zu den neuen Regelungen
Seit einiger Zeit gibt es Pflegegrade statt Pflegestufen, der Grad der Selbstständigkeit entscheidet über die Einstufung.
Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wurden ab Januar 2017 die neuen Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt. Der Gesetzgeber möchte mit dem neuen Gesetz vor allem den Pflegebedarf von geistig Behinderten, psychisch Kranken und Demenzkranken besser erfassen und abdecken.
Die Einteilung in einen Pflegegrad erfolgt unter Berücksichtigung verschiedener physischen und psychischen Faktoren. Wie selbstständig ein Mensch ist und über welche Fähigkeiten er noch verfügt, beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Wie wird der Pflegegrad festgestellt?
Wer entsprechende Pflegeleistungen in Anspruch nehmen möchte, muss in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in eine Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Nach der Antragstellung erfolgt die Erstellung eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst (MDK) der Pflegekasse.
Ein Gutachter, meistens eine Pflegekraft oder ein Arzt, besucht nach vorheriger Terminvereinbarung den Antragsteller. Angehörige oder Betreuer sollten an diesem Termin ebenfalls anwesend sein. Der Gutachter verschafft sich anhand festgelegter Kriterien und eines Punktesystems einen Überblick, wie selbstständig der Antragsteller ist und welche Beeinträchtigungen vorliegen.
Kann ein Antragsteller nicht mehr beide Arme und Beine benutzen, gilt eine Sonderregelung: Der Bedürftige erhält grundsätzlich immer den höchsten Pflegegrad, selbst wenn das Gesamtergebnis der Begutachtung unter 90 Punkte liegt.
Auch für Kleinkinder und Kinder kann ein Pflegegrad festgelegt werden – selbstverständlich gelten hierbei andere Maßstäbe als bei Erwachsenen. Die Pflegebedürftigkeit von Kindern wird anhand der alterstypischen Entwicklung im Vergleich mit nicht pflegebedürftigen Kindern festgelegt. Kleinkinder, die noch keine 18 Monate alt sind, werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft und altersunabhängig bewertet.
Welche Kriterien gelten bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Die Einstufung des Pflegegrad.s wird an sechs Kriterien bzw. Modulen gemessen:
- Modul 1: Mobilität (10 %)
- Wie selbstständig ist die Person?
- Kann die Person allein im Bett die Position wechseln?
- Kann die Person sicher sitzen, sich fortbewegen, Treppen steigen etc.?
- Kleidet sich die Person selbstständig an und aus? - Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %)
- Wie gut ist die Orientierung im Alltag?
- Wie findet sich die Person räumlich und zeitlich zurecht?
- Kann der Antragsteller Gespräche selbstständig führen? - Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %)
- Wie verhält sich die Person nachts?
- Ist die Person unruhig, ängstlich oder depressiv?
- Wehrt sich die Person gegen pflegerische Maßnahmen? - Modul 4: Selbstversorgung (40 %)
- Ist es der Person möglich, sich allein zu waschen?
- Kann sich die Person selbstständig anziehen?
- Ist die Aufnahme von Nahrung (Essen, Trinken) allein möglich?
- Kann die Person die Toilette ohne Hilfe benutzen?
- Geht die Person selbstständig einkaufen? - Modul 5: Selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20 %)
- Kann die Person ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig ausführen?
- Nimmt die Person Medikamente ohne Hilfe ein, misst sie selbstständig den Blutzucker etc.?
- Geht die Person ohne Hilfe zum Arzt? - Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)
- Ist die Person in der Lage, ihren Tagesablauf selbst zu gestalten?
- Kann sich die Person allein beschäftigen?
- Fällt es der Person schwer, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten?
Die verschiedenen Einteilungsaspekte haben einen unterschiedlich hohen Einfluss auf die Einteilung in einen Pflegegrad.
Wie sind Pflegegrad., Punkte und Pflegebedarf festgelegt?
Der Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person wird in der Regel anhand eines Punktewertes festgehalten. Demnach gilt:
- Pflegegrad 1:
Punkte: 12,5 bis unter 27
Pflegebedarf: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten - Pflegegrad 2:
Punkte: 27 bis unter 47,5
Pflegebedarf: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten - Pflegegrad 3:
Punkte: 47,5 bis unter 70
Pflegebedarf: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten - Pflegegrad 4:
Punkte: 70 bis unter 90
Pflegebedarf: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten - Pflegegrad 5:
Punkte: 90 bis 100
Pflegebedarf: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Wie beantragt man eine Einstufung in einen Pflegegrad.
Wer entsprechende Pflegeleistungen in Anspruch nehmen möchte, muss einen Antrag bei der Pflegekasse.Krankenkasse stellen. Ist ein Familienangehöriger, Bekannter oder eine andere Person bevollmächtigt, kann auch sie den Antrag stellen. Wurde der Antrag gestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen unabhängigen Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Die Bearbeitungsfrist beträgt 25 Arbeitstage. Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder liegt eine ambulant-palliative Versorgung vor, muss die Begutachtung innerhalb einer Woche durchgeführt werden. Befindet sich die Person in häuslicher Umgebung und soll eine Pflegezeit/Familienpflegezeit stattfinden, gilt eine Frist von zwei Wochen.
Wie können sich Antragsteller und Angehörige auf den Begutachtungstermin vorbereiten?
Um bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit möglichst genaue Angaben machen zu können, empfiehlt es sich, bereits vorher (mindestens eine Woche) das sogenannte „Pflegetagebuch“ zu führen.
Darin sollte festgehalten werden, wie lange der Antragsteller für einzelne Tätigkeiten benötigt, welche Probleme dabei auftreten und ob er für deren Ausführung von Dritten unterstützt werden muss. Notiert werden sollte auch, ob bestimmte Tätigkeiten teilweise oder vollständig von einer Pflegeperson übernommen werden.
Eine Kopie des Pflegetagebuchs kann dem MDK-Gutachter zu Beginn ausgehändigt werden. Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass alle relevanten Unterlagen zum Termin vorliegen. Hierzu zählen beispielsweise ärztliche Diagnosen, Arztbriefe, schriftlich angeordnete Leistungen (Pflege, Therapie), Befunde und Stellungnahmen sowie Krankenhausberichte.
Wie legt man gegen die Einstufung Widerspruch ein?
Bei einem nicht zufriedenstellenden Pflegegrad.escheid können Bedürftige oder deren Bevollmächtigte Widerspruch einlegen. Nach Eingang des Bescheides kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Es empfiehlt sich, den Widerspruch zunächst ohne Begründung per Einschreiben an die Pflegekasse zu verschicken. Allerdings muss angegeben werden, dass die Begründung nachgereicht wird.
Nach Einlegung des Widerspruchs findet erneut ein Termin mit einem MDK-Gutachter statt, der die in der Begründung angegebenen Argumente und das Erstgutachten überprüft. Innerhalb der Fristen erhält man einen neuen Bescheid.
Ist dieser immer noch fehlerhaft oder nicht zufriedenstellend, kann man den Widerspruchsauschuss der Pflegeversicherung anrufen oder Klage vor dem Sozialgericht erheben.
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