Porsche gegen Tiefgarage: 5000 Euro Schaden

Als Außenstehender wird man manchmal Augenzeuge eines aussichtslos erscheinenden Ein- bzw. Ausparkmanövers. Oftmals ist der Fahrer unverschuldet in eine dumme Situation gekommen, meist hat es aber doch mit seinem fehlenden Können bzw. den Ausmaßen des eigenen Autos zu tun – so wie im vorliegenden Fall.
Frau nutzt Tiefgarage für SUV
Um es vorwegzunehmen – in die folgende missliche Lage hat sich die Fahrerin eines Porsche Cayenne in einer Tiefgarage in Nürnberg gebracht. Allerdings hätte auch leicht ein Mann in Bedrängnis geraten können. Die Frau wollte mit ihrem geleasten SUV aus der Tiefgarage in der Nähe des Nürnberger Bahnhofs fahren. Die örtlichen Gegebenheiten an der Ausfahrt ließen bei der Fahrerin auch bereits alle Warnleuchten angehen, schließlich befanden sich entlang der kompletten Ausfahrt hohe Bordsteinkanten. Es kam, wie es kommen musste – obwohl sie vorsichtig fuhr und auch ihren Wagen mehrmals rangierte – die vordere rechte und hintere linke Leichtmetallfelge ihres Porsche wurden so sehr beschädigt, dass ein Schaden von 5281,26 Euro in Folge entstand.
Klage der Leasinggesellschaft
Diese sehr hohen Reparaturkosten wollte die zuständige Leasinggesellschaft natürlich nicht selbst bezahlen, sondern verklagte kurzerhand die Hotel- bzw. Tiefgaragenbetreibergesellschaft und wollte Schadensersatz.
Begründet hat die Leasinggesellschaft die Klage folgendermaßen: Parkwillige Autofahrer hätten beispielsweise schon vor der Einfahrt in die Tiefgarage mit speziellen Warnschildern auf die beengten Platzverhältnisse hingewiesen werden müssen, spätestens aber vor der Ausfahrt. Da diese Warnungen unbestreitbar nicht vorhanden waren, haftet die Hotelbetreiberin für den entstandenen Schaden an den Leichtmetallfelgen des Porsche.
Hotel hat keinerlei Verkehrssicherungspflicht
Wie nicht anders zu erwarten, war die Klage am Ende erfolglos – die Richter am Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth erteilten der Klage der Leasinggesellschaft verständlicherweise eine Absage.
Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht, sobald ein Gewerbetreibender im Zuge seiner gewerblichen Tätigkeit eine Gefahrenquelle schafft oder betreibt. Hierbei muss er durch entsprechende Vorkehrungen dafür Sorge tragen, dass niemand zu Schaden kommt. Ein allumfänglicher Schutz, der vor jedem möglichen bzw. denkbaren Schaden schützt, ist aber generell nicht möglich.
Fahrerin ist selbst schuld
Hier kannte die SUV-Fahrerin die Größe ihres Porsche. Bereits aus diesem Grund hätte sie sich im Vorfeld schlaumachen müssen, ob besagte Tiefgarage überhaupt für Autos mit Abmessungen eines Porsche Cayenne geeignet ist.
Wenn sie sich rechtzeitig Hilfe geholt hätte, beispielsweise über die Gegensprechanlage in der Ausfahrtsschranke, wäre der entstandene Schaden höchstwahrscheinlich geringer ausgefallen oder wäre eventuell gar nicht entstanden. Personal von der Rezeption hätte sie entweder korrekt in die Fahrspur einweisen oder ihr ausnahmsweise die Ausfahrt über die Einfahrspur ermöglichen können.
Dadurch, dass die Frau aber weder die eine noch die andere Möglichkeit in Anspruch genommen hat, haftet nur sie für den Schaden an den Leichtmetallfelgen und nicht der Hotelbetreiber.
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