Schattenspender Markise: Worauf müssen Mieter achten?

Der Sommer ist endlich da und die Sonne scheint hoffentlich viel und intensiv. Viele Mieter verbringen jetzt viel Zeit auf ihrem Balkon und sorgen dafür, dass dieser zu ihrer kleinen Oase wird. Eventuell erinnern sich aber auch einige mit Schrecken an die Erfahrungen, die sie im letzten Sommer gemacht haben, als sie versuchten, ihren Balkon nur mithilfe von Sonnenschirmen ausreichend beschatten zu wollen. Für diese Mieter gibt es jetzt einen Hoffnungsschimmer: Es wurde in einem aktuellen Urteil geklärt, dass ein Mieter unter bestimmten Umständen eine Markise an seinem Balkon anbringen darf.
Mieter hat Recht auf Sonnenschutz
Ein Münchener Wohnungsmieter hat in der Vergangenheit seine Vermieterin schon öfter um Erlaubnis gebeten, eine Markise an seinem Balkon anbringen zu dürfen. Die Vermieterin lehnte diese Bitte des Mieters immer wieder ab. Als es dem Mieter auf seinem Balkon zu sonnig wurde, klagte er schließlich, um endlich eine Genehmigung zur Anbringung einer Markise an seinem Balkon zu erhalten. Zur Begründung führte er an, dass er seinen Balkon in den Sommermonaten nur sehr eingeschränkt nutzen könne, da es nicht möglich sei, eine ausreichende Beschattung mithilfe von Sonnenschirmen zu erreichen. Eine optische Beeinträchtigung des Eigentums der Vermieterin durch die Anbringung einer Markise an seinem Balkon sei nicht zu befürchten, da dieser nicht öffentlich einsehbar sei. Nach Erteilung der Genehmigung würde sich der Mieter bei der Farbwahl seiner Markise an den Farben der bereits vorhandenen Markisen in den untersten und den obersten Stockwerken des Hauses bzw. der Nachbarhäuser orientieren. Außerdem verpflichte er sich, bei seinem Auszug den ursprünglichen Zustand des Balkons wiederherzustellen.
Ablehnung der Vermieterin aus verschiedenen Gründen
Die Genehmigung zur Anbringung einer Markise lehnte die Vermieterin in der Vergangenheit immer wieder aus unterschiedlichen Gründen ab. Ihrer Meinung nach sei der betreffende Balkon durch den darüber befindlichen Balkon bereits komplett überdacht. Folglich sei es völlig ausreichend die zusätzliche Beschattung mittels Sonnenschirmen zu erreichen. Sie fürchte außerdem, dass im Falle der Erteilung einer Genehmigung zum Anbringen einer Markise, alle anderen Mieter ebenfalls das Recht hätten, eine Markise anzubringen. Dies würde schließlich zu einem völlig uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses führen.
Mieter bekam recht
Es ist nicht erlaubt, dass ein Vermieter einem Mieter Einrichtungen der Wohnung, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer machen, ohne triftigen Grund versagt. Vor allem dann nicht, wenn der Vermieter durch diese Einrichtungen nur unerheblich beeinträchtigt wird und die Mietsache nicht verschlechtert wird. Andererseits muss das Eigentumsrecht des Vermieters vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen zwingend geschützt werden. Dabei muss aber wiederum das Recht des Mieters zum Schutz vor Beeinträchtigungen seines Wohngebrauchs beachtet werden.
Zum berechtigten Wohngebrauch eines Mieters gehört der Sonnenschutz auf dem Balkon als ein sozial adäquates Verhalten. Jedoch kann weder durch das Aufstellen von Sonnenschirmen noch allein durch die Überdachung eines darüber liegenden Balkons ein vollumfänglicher Sonnenschutz erreicht werden. Den größtmöglichen Schutz vor Sonne bietet daher die Anbringung einer Markise. Da die Anbringung einer solchen Markise an der Decke des Balkons jedoch eine bauliche Veränderung am Eigentum des Vermieters darstellt, ist es zwingend notwendig, dass dieser dafür seine Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung muss der Vermieter allerdings dann erteilen, wenn sein Eigentum durch die betreffende Maßnahme nur in geringem Maße beeinträchtigt ist und der Mieter durch die Verweigerung der Genehmigung in seinem normalen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt wäre.
Der klagende Mieter hatte sich im vorliegenden Fall ausdrücklich dazu bereit erklärt, die Markise so zu gestalten, wie die Vermieterin es wünscht bzw. farblich passend zu den bereits bestehenden Markisen. Außerdem verpflichtete er sich, bei seinem Auszug die bauliche Veränderung wieder rückgängig zu machen. Durch die Möglichkeit der Einflussnahme der Vermieterin auf die farbliche Gestaltung der Markise ist das Eigentum der Vermieterin in optischer und ästhetischer Hinsicht weniger beeinträchtigt, als wenn jeder Mieter auf seinem Balkon zwei unterschiedliche Sonnenschirme aufstellt. Somit hat der Mieter in diesem Fall einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zum Anbringen einer Markise auf seinem Balkon. (Amtsgericht München, Urteil v. 07.06.2014, Az.: 411 C 4836/13)
Haben Sie rechtliche Fragen? Bei anwalt.de wird Ihnen geholfen!