Schönheitsreparaturen – welche Klausel gilt, welche nicht?

Gäbe es eine Hitliste unwirksamer Klauseln in Mietverträgen, die Regelungen zu Schönheitsreparaturen lägen unangefochten an ihrer Spitze. Und das, obwohl nach dem Gesetz Schönheitsreparaturen eigentlich Vermieteraufgabe sind. Dennoch greifen meist die Mieter bzw. von ihnen beauftragte Handwerker zu Farbe und Pinsel, weil es so im Mietvertrag steht.
Für die Übertragung der Renovierungspflicht auf den Miete. gibt es gute Gründe. Zum einen muss der Vermieter die Renovierungskosten nicht bei der Miete einberechnen. So zahlt der Miete. weniger Miete. Zum anderen ist dieser flexibler in seiner Entscheidung, ob er selbst renoviert oder renovieren lässt. Zudem bietet die Übertragung Miete.n noch eine weitere wesentliche Chance: gar nicht renovieren zu müssen.
Keine Renovierungspflicht bei unwirksamer Klausel
Das kann passieren, wenn sich eine Schönheitsreparaturklausel als unwirksam erweist. Eine beim Einzug noch wirksame Klausel kann dabei durchaus beim Auszug unwirksam sein. Bevor man in die Malerklamotten schlüpft oder den Handwerker beauftragt, lohnt sich immer erst ein Blick in den Mietvertrag. Viele Renovierungsklauseln hat der Bundesgerichtshof im Laufe der Jahre kassiert. Die meist verbreitetsten Klauseln, die das höchste deutsche Gericht bereits durchfallen ließ, werden gleich gezeigt. Zuerst kommt aber die Grundsatzfrage:
Was sind überhaupt Schönheitsreparaturen?
Muss der Miete. das Parkett schleifen, den Teppichboden erneuern oder den Außenanstrich erledigen, geht das zu weit. Denn Schönheitsreparaturen sind nur Arbeiten mit Farbe, Tapete und etwas Füllmasse, wenn es ums Stopfen eventueller Bohrlöcher geht, um die Räume wieder in einen vermietbaren Zustand zu bringen. Aber auch was diese Arbeiten betrifft, kann bereits einiges zu viel verlangt und deshalb unwirksam sein.
Zu wenig Wahl bei der Farbwahl
Gerade bei Farben lohnt sich ein genauer Blick. Denn ein Miete. darf die Wohnung während seiner Mietzeit streichen, wie er will – also auch schwarz oder schweinchenrosa. Sogenannte Farbwahlklauseln, die das Streichen nur in bestimmten Farben vorschreiben, ohne sich dabei auf die Endrenovierung zu beziehen, sind daher unwirksam. Nur für das Streichen beim Ausziehen lassen sich Vorgaben machen. Aber selbst dann darf der Vermieter nur einen deckenden Anstrich in einer neutralen, hellen Farbe verlangen. Steht etwas von Weißen der Wohnung im Vertrag, ist die Klausel unwirksam. Eine Ausnahme gilt lediglich für lackierte Holzteile. Sie müssen, wenn verlangt, dieselbe Farbe wie beim Einzug haben.
Do-it-yourself muss möglich sein
Auch sogenannte Handwerkerklauseln, nach denen nur Profis Schönheitsreparaturen durchführen dürfen, sind unzulässig. Ein Miete. muss selbst Hand anlegen dürfen. Entscheidend ist am Ende nur, dass die Reparaturen fachmännisch ausgeführt sind. Mit sichtbaren Pinselstrichen oder sogenannten „Nasen“, die durch tropfende Farbe entstehen, muss sich ein Vermieter nicht zufriedengeben.
Kein Renovieren in festen Abständen
Schönheitsreparaturen dienen dazu, die Wohnung in einem vermietbaren Zustand zu erhalten. Vorgaben, die Schönheitsreparaturen innerhalb starrer Fristen verlangen, sind daher unwirksam. Denn sie beziehen die Abnutzung nicht mit ein. Renoviert werden muss nur, wenn es erforderlich ist. Bei Verpflichtungen im Mietvertrag, wie die zum Streichen von Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre, kommt es sehr genau auf den Wortlaut an. Starre Fristen, die unwirksam sind und denen nicht Folge zu leisten ist, erkennt man etwa an Formulierungen wie „spätestens“, „mindestens“ oder „regelmäßig“. Wirksame Klauseln mit flexiblen Fristen sprechend dagegen von „im Allgemeinen“, von „in der Regel“ oder sie verbinden die Renovierungspflicht erkennbar mit dem Zustand der Wohnung.
Quotenabgeltungsklauseln zu ungenau
Eng mit Renovierungsfristen hängen auch sogenannte Quotenabgeltungsklauseln zusammen. Auch sie hat der BGH inzwischen kassiert. Die Klauseln verpflichteten Miete., Renovierungskosten anteilig mitzutragen, wenn eine Renovierungsfrist noch nicht abgelaufen war. Zog ein Miete. etwa nach einem Jahr aus, und sah der Mietvertrag vor, dass er die Wohnung im Allgemeinen alle fünf Jahre renovieren sollte, zahlte der Miete. ein Fünftel der Renovierungskosten. Da die Höhe dieser Kosten Miete.n bei Mietvertrag.unterzeichnung nicht klar ist und sie sich auch sonst schlecht berechnen lassen, sind solche Klauseln nicht mehr wirksam.
Renovieren unrenoviert bezogener Wohnung
Wer in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist, die er beim Auszug renovieren soll, ärgerte sich bisher. Denn man wird das Gefühl nicht los, dem Vermieter damit eine schönere Wohnung zu bescheren, als man selbst erhalten hat. Unter die pauschale Pflicht zu Schönheitsreparaturen unrenoviert erhaltener Wohnungen hat der BGH einen Schlussstrich gezogen. Eine solche Abwälzung ist unwirksam. Den Gesamteindruck einer unrenovierten Wohnung muss dabei der Miete. beweisen. Aus diesem Grund sollte man bei Einzug wie Auszug immer ein Übergabeprotokoll erstellen.
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