Verbraucher aufgepasst: Gesetzesänderungen im April
Auch im April 2021 gibt es wieder einige Gesetzesänderungen und Verordnungen. Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen!
Neue Regeln für Adoption.n
Ab April gilt ein geändertes Adoptionsrecht. Dieses war im vergangenen Juli im Bundesrat zunächst gescheitert. Grund war eine Regelung, die adoptionswillige lesbische Paare zur Beratung verpflichtete.
Nun entfällt diese ursprünglich vorgesehene Beratungspflicht im Vorfeld einer Stiefkindadoption für lesbische Paare. Sie muss nicht erfolgen, wenn das zu adoptierende Kind einer Partnerin in deren Ehe oder verfestigte Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt hineingeboren wird.
Untersagt sind ab April zudem internationale Adoption.verfahren ohne Vermittlung durch eine der rund 400 Adoption.vermittlungsstellen. Entsprechende Auslandsadoptionen werden in Deutschland nicht mehr einfach anerkannt. Die neuen Regeln gelten für alle internationalen Adoption.verfahren, die ab April 2021 beginnen.
Neu ist zudem ein Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung nach einer Adoption. Außerdem soll durch mehr Aufklärung der Umgang mit der Adoption für Adoptiveltern, Adoptivkind und dessen leiblichen Eltern gefördert werden.
Schutz vor sozialen Härten durch die Coronakrise
Ab April sollen folgende Maßnahmen vor sozialen Härten infolge der Coronakrise schützen:
Eine Einmalzahlung von 150 Euro bis Ende Juni 2021 für Erwachsene, die im Mai 2021 Anspruch haben auf
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld nach dem SGB II
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungen der Grundsicherung im Alter
- Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Der Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung bleibt bestehen, auch wenn das dafür notwendige Jahresmindesteinkommen von 3.900 Euro in diesem Jahr unterschritten wird. Diese Ausnahme galt bereits im Jahr 2020.
Der bis Ende 2021 weiterhin erleichterte Zugang zur sozialen Mindestsicherung. Das beinhaltet insbesondere eine eingeschränkte Vermögensprüfung und die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten.
Übernahme von Kosten der Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen.
Insolvenzantragspflicht nicht mehr ausgesetzt
Die Infektionsschutzmaßnahmen haben erhebliche Folgen für die Wirtschaft. Um eine Welle krisenbedingter Insolvenzen zu verhindern, wurde deshalb bereits im vergangenen März 2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Dadurch sollten Unternehmen Zeit gewinnen, in der sie staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können.
Diese sollten eine Insolvenz vermeiden. Deshalb galt die Aussetzung nur dann, wenn der Insolvenzgrund auf den Pandemiefolgen beruht. Gesetzlich vermutet wird das, wenn bis 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorlag.
Zunächst sollte die Insolvenzantragspflicht nur bis Ende September 2020 ausgesetzt sein. Seit Oktober 2020 gilt die Insolvenzantragspflicht jedoch nur teilweise wieder im Falle einer Zahlungsunfähigkeit. Für den weiteren Insolvenzgrund einer Überschuldung besteht die Insolvenzantragspflicht dagegen erst wieder ab Ende April 2021.
Überschuldung bedeutet, dass die bestehenden Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen übersteigen. Bei der Zahlungsfähigkeit können fällige Verbindlichkeiten wie Lohnzahlungen oder Miete dagegen bereits nicht mehr beglichen werden. Konkret gilt: Als unmöglich erweisen muss sich die Erfüllung von mindestens 90 Prozent der in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Zahlungspflichten.
Voraussetzung für die bis Ende April 2021 geltende Aussetzung wegen Überschuldung ist zudem Folgendes: Betroffene Unternehmen mussten auch ihre Anspruchsberechtigung auf Corona-Hilfen nutzen. Soweit möglich mussten sie die Hilfen zudem bis 28. Februar 2021 beantragen.
Führerscheinbeschränkung auf Automatik
Wer seine Fahrschulprüfung mit einem Auto mit Automatikgetriebe abgelegt hat, durfte anschließend nur Automatikfahrzeuge fahren. Als solche gelten alle Kraftfahrzeuge ohne Schaltgetriebe. Die Beschränkung auf Automatikfahrzeuge ergibt sich aus der Fahrerlaubnis.
Damit ist ab April Schluss. Voraussetzung für eine Änderung ist eine Ausbildung von mindestens 10 Fahrstunden mit jeweils 45 Minuten Dauer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B. Wer dann bei einer mindestens 15-minütigen Fahrt seine Fähigkeiten nachweist, erhält eine Bescheinigung, mit der er die Beschränkung aufheben lassen kann.
Neuer Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte
Für Pflegehilfskräfte mit Qualifikation oder Ausbildung von mindestens einem Jahr gilt ab April 2021 erstmals ein Mindestlohn. Sie müssen bei entsprechender Tätigkeit mindestens 12,50 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern und Berlin erhalten. In den neuen Bundesländern sind es mindestens 12,20 Euro pro Stunde.
Beitragszuschuss für landwirtschaftliche Alterssicherung
Landwirte mit besonders niedrigem Einkommen erhalten einen monatlichen Zuschuss zu ihrem Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Ab April bemisst sich dieser nicht mehr nach starren Einkommensgrenzen. Berechnungsgrundlage ist stattdessen die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße.
Diese entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr. Angaben zur Höhe enthält Anlage 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB XI).
Der Zuschuss entfällt ab April erst, wenn das Einkommen mehr als 60 Prozent der Bezugsgröße erreicht. Danach ergibt sich eine Einkommensgrenze von 23.688 Euro für Alleinstehende und von 47.376 Euro für Verheiratete in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern sind es entsprechend 22.428 Euro und 44.856 Euro.
Damit haben mehr Landwirte Anspruch auf den Zuschuss. Dieser beträgt nun zudem je nach Einkommen bis zu 155 Euro im Monat statt wie bisher maximal 114 Euro im Monat.
Verbot von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft
Ab April ist das Schlachten und Zerlegen per Leiharbeit verboten in Betrieben des Fleischerhandwerks mit mindestens 50 Mitarbeitern.
Das Verbot ist eine Folge der Coronavirusinfektionen zahlreicher Mitarbeiter in mehreren Großschlachtbetrieben im vergangenen Jahr, die zu einer Diskussion über die Arbeitsbedingungen geführt hat.
Neue Altersgrenze bei der Überprüfung von Ausländern
Bei Zweifeln über die Person, Staatsangehörigkeit oder das Lebensalter darf eine Ausländerbehörde bestimmte Maßnahmen zur Feststellung treffen. Folgende Maßnahmen sind ab April gegenüber Ausländern bereits ab Vollendung ihres sechsten Lebensjahres zulässig:
- Aufnehmen von Lichtbildern,
- Abnehmen von Fingerabdrücken,
- Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist
Zuvor waren diese erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zulässig. Zweifel am vermuteten Alter gehen dabei zu Lasten der betroffenen Person. Zuvor müssen anderweitige Möglichkeiten ausgeschöpft sein, wie etwa Anfragen bei anderen Behörden.
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