Verbraucher aufgepasst: Gesetzesänderungen im November
Auch im November gibt es wieder einige Gesetzesänderungen und Verordnungen. Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen für diesen Monat.
Neue Qualitätsprüfung für Pflegeheime
Die Benotung von Pflegeheimen besaß kaum noch Aussagekraft. Nahezu alle Pflegeheime erreichten nach dem sogenannten „Pflege-TÜV“ die Note 1. Die Durchschnittsnote lag bei 1,2. Für diese Bestnote genügte bereits die Einhaltung von Mindeststandards und nicht wie erwartet eine Spitzenleistung. Deshalb wurde bereits vor vier Jahren eine Reform angestoßen.
- Pflegeheimbewertungen sollen realistischer ausfallen und Defizite in Pflegeheimen schneller erkannt werden.
- Statt einer Gesamtnote gibt es Bewertungen in fünf Kategorien.
- Die ersten Ergebnisse sollen Anfang 2020 auf den Seiten der Kranken- und Pflegekassen vorliegen.
Bereits seit Oktober muss jedes Pflegeheim halbjährlich Daten zur Versorgung seiner Bewohner an eine neue Datenauswertungsstelle übermitteln. Informieren müssen Heime über Negatives, beispielsweise das Auftreten von Druckgeschwüren, wie Positives, etwa die Erhaltung der Beweglichkeit. Die Daten werden anschließend auf Plausibilität geprüft.
Diese Indikatorenprüfung ist ein Teil der neuen Prüfung. Der zweite Teil sind Stichproben des Medizinischen Diensts der Krankenkassen (MDK) bei neun Bewohnern in jedem Pflegeheim vor Ort, die im November beginnen. Diese werden persönlich befragt. Anschließend werden die Ergebnisse mit den übermittelten Daten abgeglichen.
Die Prüfung wird einen Tag im Voraus angekündigt. Bei mangelhafter Pflege drohen Heimen Konsequenzen in Form von Auflagen, einer geringeren Vergütung bis hin zur Kündigung des Versorgungsvertrags.
Bis Ende des Jahres 2020 sollen alle Pflegeheime einmal überprüft worden sein. Anschließend prüft der MDK jedes Heim einmal jährlich. In Heimen mit guten Ergebnissen soll das nur alle zwei Jahre erfolgen.
Neue eID-Karte für EU- und EWR-Bürger
Ab November kommt die eID-Karte. Karteninhaber können damit ihre Identität nachweisen, um E-Government-Dienste nutzen zu können. Zu diesen zählen immer mehr Verwaltungsangelegenheiten, die sich online erledigen lassen.
Zwar ist die Nutzung bereits mit einem Personalausweis oder einem elektronischen Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion möglich. Den Personalausweis erhalten jedoch nur deutsche Staatsbürger. Einen elektronischen Aufenthaltstitel erhalten wiederum nur Ausländer, die keine Bürger der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, der die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen umfasst. Infolgedessen können EU-Bürger und EWR-Bürger die E-Government-Dienste bislang nicht nutzen. Diese Lücke soll die eID-Karte schließen.
Beantragen können die eID-Karte ausschließlich Bürger aus anderen EU-Staaten und EWR-Staaten.
Künftig kann ein Personalausweis zudem zusätzlich zur Inlandsadresse oder ausschließlich die Auslandsadresse dort lebender Deutscher enthalten. Das soll ihnen die Nutzung von E-Government-Diensten aus dem Ausland ermöglichen.
Verstärker Austausch von Ausländerdaten
Das Zweite Datenaustauschverbesserungsgesetz soll die Registrierung und weitere Verwaltungsaufgaben bezüglich Asylsuchender, Schutzsuchender und unerlaubt nach Deutschland einreisender bzw. sich hierzulande aufhaltender Ausländer erleichern. Es erweitert die insbesondere Zugriffsmöglichkeiten auf Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR). Neu sind insbesondere diese Änderungen:
- Künftig können weitere Behörden auf das Ausländerzentralregister zugreifen, z. B. Jugendämter
- Alle öffentlichen Stellen erhalten Zugriff auf die individuelle AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung
- Zur leichteren Zuordnung wird die AZR-Nummer neben dem Aufenthaltstitel auf weitere ausländerrechtlich relevante Dokumente gedruckt
Neue Pflichtangaben bei Gewerbeanzeigen
Die Vordrucke für Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen enthalten ab November neue Angaben. Sie ermöglichen nun die Angabe des Geschlechts „divers“. Außerdem fragen die Vordrucke Daten zur gesetzlichen Unfallversicherung ab. Grund ist eine entsprechende Verknüpfung der Mitteilungspflicht an die Unfallversicherungsträger mit der Gewerbeanzeigepflicht.
Spielverordnung erlaubt weniger Spielgeräte
Aufgrund einer Änderung der Spielverordnung dürfen ab 10. November nur noch zwei statt höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte an folgenden Orten aufgestellt werden:
- Schankwirtschaften,
- Speisewirtschaften,
- Beherbergungsbetriebe,
- Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher,
- Spielhallen oder ähnliche Unternehmen,
in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
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