Verbraucher aufgepasst: Gesetzesänderungen im September
Auch im September gibt es wieder einige Gesetzesänderungen und Verordnungen. Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen für diesen Monat.
Alle neu zugelassenen Pkw müssen ab September den Abgastest nach dem neuen WLTP-Zyklus bestehen. WLTP steht für Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure und entspricht Euro 6c. Die Tests erfolgen anhand einzelner Fahrzeugtypen über die Hersteller.
WLTP-Test näher am Alltag
WLTP soll wesentlich realistischere Ergebnisse liefern als das bisherige noch aus den 90er Jahren stammende Testverfahren NEFZ. Er dauert länger, erfolgt bei höheren Geschwindigkeiten, mit stärkerer Beschleunigung und unter kälteren Temperaturen. Sonderausstattungen wie Sitzheizung oder Radio müssen nun eingeschaltet sein bzw. angebracht sein. So fließt auch das damit höhere Gewicht oder eine veränderte Aerodynamik in das Testergebnis ein. Ab September 2019 gelten die WLTP-Anforderungen auch für Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge. Außerdem steigen die Anforderungen weiter durch einen zusätzlichen Test auf der Straße, den sogenannten Real Drive Emissions Test – kurz RDE-Test.
Längere Wartezeiten für Käufer
Nicht alle Fahrzeugmodelle werden den Test bereits Anfang September bestehen. Einige Hersteller haben deshalb Lieferschwierigkeiten. Neuwagenkäufer müssen in einigen Fällen deutlich länger auf ihr Auto warten.
Höhere Kfz-Steuer ist möglich
Eine unangenehme Überraschung kann Fahrzeughalter bei den Kosten erwarten. Ergibt sich für ein Neufahrzeug nach WLTP eine höhere CO2-Emission, kann das zu einer höheren Kfz-Steuer führen. Davon ist die überwiegende Zahl von Fahrzeugen betroffen. Für einzelne Pkw-Modelle kann die Kfz-Steuer auch sinken. Für bereits vor September zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts.
Neue Regeln für Kriegswaffen in Privathand
Kriegswaffen lassen sich auch für zivile Zwecke nutzen. Panzerfahrzeuge finden etwa für schwere Arbeiten auch nichtmilitärische Verwendung. Zudem gibt es zahlreiche Sammler und Ausstellungen von Kriegswaffen.
Umgang mit unbrauchbaren Kriegswaffen
Die Waffen müssen allerdings für ihre militärischen Zwecke dauerhaft unbrauchbar sein. Nur wenn das nachweislich der Fall ist, ist ihr Besitz nicht mehr strafbar. Dennoch unterliegt der Umgang damit zahlreichen Einschränkungen.
Ab September regelt eine erneuerte Verordnung die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und den Umgang mit ihnen. Sie gilt für alle Kriegswaffen, die auf der Kriegswaffenliste stehen. Inhalt der Verordnung sind neben Vorschriften zur Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen Verbote, Erlaubnisse, Umgangsregeln und Meldepflichten. Bei Verstößen drohen Bußgelder.
Oft nur mit Erlaubnis möglich
Kindern und Jugendlichen ist danach z. B. auch der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten. Das Führen bestimmter Kriegswaffen wie Maschinengewehre oder Handgranaten darf für Dritte nicht erkennbar sein. Von diesen und weiteren Verboten sind Erlaubnisse möglich. Von Erwachsenen verlangt die Verordnung jedoch eine gewisse Zuverlässigkeit. Erben unbrauchbar gemachter Kriegswaffen müssen den Besitz der zuständigen Behörde anzeigen.
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