Steuererklärung 2013 – nützliche Tipps zur Abgabe
Schon naht mit dem 31. Mai 2014 erneut der Abgabetermin für die Steuererklärung. Das heißt, die Finanzämter wollen wieder viele Auskünfte über die Einkünfte im vergangenen Jahr. Sich damit Zeit lassen kann, wer die Steuererklärung von einem Steuerberater erledigen lässt. In diesem Fall muss sie erst am 31. Dezember beim Finanzamt sein.
Abgeben oder nicht abgeben, das ist keine Frage
Angesichts des Aufwands fragen sich viele: Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Für die meisten lautet die Antwort darauf ja. Denn die Liste der Abgabegründe in § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) ist lang. Auch ledige Arbeitnehmer mit nur einem bereits versteuerten Einkommen, die demnach auf eine Steuererklärung verzichten dürfen, sollten sie abgeben.
Denn ohne Steuererklärung erstattet einem der Fiskus auch nichts zurück. So etwa aufgrund von Werbungskosten wie etwa Fortbildungskosten oder der Pendlerpauschale. Gerade diese übersteigt bei vielen bereits die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro. Auch außergewöhnliche Belastungen z. B. aufgrund von Krankheit, Scheidung oder Verkehrsunfall können die Steuerlast senken. Ebenso lassen sich haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen wie Reparaturen oder der Schornsteinfeger zwar nicht komplett, aber zumindest teilweise von der Steuer absetzen. Nicht zu vergessen sind Sonderausgaben, zu denen etwa Unterhaltsleistungen für den Ex-Partner, Kinderbetreuungskosten oder Spenden zählen.
Je früher die Erklärung abgegeben wird, umso schneller kommt selbstverständlich die eventuelle Rückerstattung. Wer alle notwendigen Unterlagen beisammen hat, sollte daher nicht länger warten. Denn Zinsen gibt es höchstens bei verspäteter Abgabe – dann aber nur fürs Finanzamt in Form von Verzugszinsen. Fehlen andererseits Belege, sollte man beim Finanzamt – am besten noch vor dem 31. Mai – eine Fristverlängerung beantragen. Übrigens: Fordert das Finanzamt zur Abgabe auf, muss man dem immer nachkommen.
Neuerungen seit der letzten Steuererklärung./strong>
Vorausgefüllte Steuererklärung./strong>
Das Steuerrecht ändert sich bekanntlich ständig. Auch 2013 schraubte der Gesetzgeber wieder an einigen Steuerstellschrauben. Am deutlichsten bekommen das Steuerzahler zu spüren, die ihre Steuererklärung bereits elektronisch mittels ELSTER abgeben. Denn seit diesem Jahr liegen Finanzämtern vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmittelungen, Beitragsinformationen zu Kranken- und Pflegeversicherung und zu Vorsorgeaufwendungen vor. Diese werden für die neue, vorausgefüllte Steuererklärung genutzt
Diese hat jedoch ein paar Haken: Denn der damit verbundene Belegabruf erfordert einen neuen Abrufcode, sofern man ELSTER bisher nur auf Basis eines Softwarezertifikats nutzt. Den Code bekommt man nur per Post, muss also warten. Ein weitaus größerer Haken ist: Die richtigen Angaben verantwortet immer noch jeder Steuerpflichtige selbst und sollte die vorgefundenen Angaben immer noch einmal überprüfen. Und alles steht auch nicht drin in der vorausgefüllten Steuererklärung. Enthalten sind nur die notwendigen Angaben. Gerade steuersparende Angaben fehlen dagegen. Vorteile ergeben sich so vor allem nur in Form von etwas weniger Tipparbeit.
Nur noch Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung
Ehepaare und Lebenspartner können seit dem Steuerjahr 2013 zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung wählen. Die getrennte Veranlagung ist entfallen. Die Einzelveranlagung bringt beispielsweise Vorteile, wenn der Partner mit geringerem Lohn hohe Krankheitskosten hatte.
Denn Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) werden nur noch bei dem Partner angerechnet, den sie tatsächlich betreffen. Die frühere Regelung, dass ein Abzug jeweils zur Hälfte bei beiden Partnern möglich war, existiert nicht mehr. Außerdem ist ein späterer Wechsel der Veranlagungsart nicht mehr so leicht möglich. Die Veranlagungsart sollte Verheirateten und Lebenspartnern daher vor Abgabe ihrer gemeinsamen Steuererklärung klar sein.
Spendennachweis auch mit SEPA-Überweisung
Spenden bis 200 Euro ließen sich bisher schon mittels einer Buchungsbestätigung der jeweiligen Bank nachweisen. Bei einer Spende über PayPal ist mangels ausreichender Angaben eine amtliche Zuwendungsbestätigung nötig. Nach der SEPA-Umstellung bei Überweisungen reicht aber auch ein Buchungsbeleg in Form einer SEPA-Überweisung.
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