Maske statt 3D-Brille? Diese Corona-Regeln warten auf Kinobesucher

Wie die Wiedereröffnung deutscher Kinos ablaufen könnte, haben die Kinoverbände in einem Schutz- und Hygieneplan für die Gesundheit festgehalten.
Seit wegen der Corona-Pandemie größere Menschenansammlungen verboten sind, ist auch die Kino-Industrie vollständig lahmgelegt.
Optimistisch stimmen dürfte deutsche Kinobetreiber wie Cineasten gleichermaßen, dass Mitte/Ende Mai die ersten Bundesländer - Hessen, Schleswig-Holstein, Sachsen und Nordrhein-Westfalen - planen, den Betrieb unter strengen Hygienerichtlinien wieder zu gestatten.
Welche das sind beziehungsweise sein könnten, darüber informiert ein Hygieneplan der Kinoverbände.
Die witzigsten Mundschutze im Netz:
Maskenpflicht?
Die wohl drängendste Frage: Wird der Zuschauer in der Lage sein, den Film ohne lästige Maske vor dem Mund auf der Leinwand genießen zu dürfen?
Der Schutz- und Hygieneplan in Kinobetrieben sieht dies so vor. Während beim generellen Aufenthalt im Gebäude, bei "Toilettenbesuchen während der Vorstellungen" sowie beim Ein- und Auslass Maskenpflicht herrschen soll, gelte das "auf den Sitzplätzen in den Kinos" nicht.
Diese Fehler beim Tragen von Schutzmasken sollten Sie vermeiden:
- Zu langes Tragen der Maske
Durch die Atmung durchfeuchten die Masken - egal aus welchem Material - nach einer gewissen Zeit. Sobald die Maske feucht ist, sollte man sie sofort abnehmen und wechseln. Denn ein durchfeuchteter Stoff ist ein Nährboden für Bakterien und Viren. Wiederverwendbare Masken sollten nach dem Gebrauch bei mindestens 60 Grad gewaschen und bestenfalls danach noch gebügelt werden. - Maske sitzt nicht richtig
Damit Tröpfchen nicht nach außen verteilt werden, muss die Maske Mund und Nase bedecken, sie sollte so eng wie möglich anliegen und bestenfalls bis über das Kinn reichen, sodass nur noch die Augen und die Stirn sichtbar sind. - Zu übermütig werden
Das Tragen einer Maske bietet keinesfalls hundertprozentigen Schutz vor einer Infektion. Um sich bestmöglich zu schützen, sollte man sich weiterhin an Maßnahmen wie gründliches und regelmäßiges Händewaschen und die Einhaltung von mindestens 1,5 Meter Sicherheitsabstand halten. - Die Maske falsch abnehmen
Auch beim Auf- und Absetzen der Maske sollte man darauf achten, dies nur mit gewaschenen Händen zu tun. - Sich während des Tragens ins Gesicht fassen
Während die Maske im Gesicht sitzt, sollte man sie nicht berühren, sonst kontaminieren Sie möglicherweise Ihre Finger. Ob mit oder ohne Maske: Es ist am besten, wenn Sie sich so selten wie möglich ins Gesicht fassen. - Maske beim Autofahren tragen
Nach dem Einkauf mit Mundschutz sollte man diesen im Auto auf jeden Fall wieder abnehmen. Da man sowieso nur mit Personen aus dem Haushalt im Auto fahren darf, ist die Maske hier nicht notwendig. Außerdem ist das Tragen einer Maske laut Straßenverkehrsordnung § 23 verboten. Wird man geblitzt und die Erkennbarkeit des Gesichts ist nicht gegeben, sind 60 Euro Bußgeld fällig.
Heißt aber auch: Wer seine Maske vergessen hat, kommt gar nicht erst bis in den Saal.
Sitzplatzwahl?
Im Kinosaal muss selbstredend der vorgegebene Mindestabstand eingehalten werden. Hierzu werde zwischen den Gästen die dafür notwendige Anzahl an Plätzen freigelassen.
Um dies sicherzustellen sei es daher auch in Kinos mit bisher freier Platzwahl denkbar, auf "feste Sitzplatzzuweisung" umzustellen.
Die Saalauslastungsgrenze müsse dementsprechend stark herabgesetzt werden.
Einlass
Die Regeln für den Erwerb und das Vorzeigen der Kinokarten: Der Online-Ticketverkauf soll laut des Schreibens priorisiert werden, ebenso wie das kontaktlose Zahlen (etwa per Kreditkarte).
Kontaktlos soll auch die Gültigkeit der Kinokarten kontrolliert werden, sprich ohne ein Teil des Tickets beim Einlass abzureißen.
Ausgang
Nach Filmende sei es hingegen denkbar, "durch eine klare Wegeführung, zeitversetzten Filmbeginn und Auslass über die Notausgänge" für den notwendigen Abstand zu sorgen.
Per "Einbahnstraßensystem" könne dies je nach räumlicher Gegebenheit noch besser gewährleistet werden.
Hausrecht
Wie in anderen Geschäften auch herrscht im Kino das Hausrecht.
Den Betreibern ist es bei "nicht einsichtigen Kunden", die etwa Corona-typische Symptome aufweisen, gestattet, diese im Verdachtsfall der Örtlichkeit zu verweisen. Ob damit auch eine Erstattung des Ticketpreises einhergeht, ist nicht vermerkt.
Auch geht das Schreiben nicht darauf ein, ob der Verkauf und Verzehr von beispielsweise Popcorn stattfinden soll.
Es wird zudem allgemein darauf hingewiesen, dass es für alle oben genannten Vorkehrungen "noch keine verbindlichen Vorgaben" aus der Politik gebe und es sich hierbei bislang lediglich um Empfehlungen handele.