Corona-Ausgangssperren: Wo trifft der Lockdown auch Autofahrer?

Corona-Ausgangssperren: Wo trifft der Lockdown auch Autofahrer?
Autofahren ist während des Lockdowns natürlich erlaubt. In einigen Bundesländern gelten seit dem Corona-Shutdown zusätzlich Ausgangsbeschränkungen und -sperren. Die betreffen dann auch Autofahrer!
Seit dem 16. Dezember 2020 gilt bundesweit ein so genannter Shutdown, mit dessen Hilfe die Corona-Infektionszahlen wieder gesenkt werden sollen. Wichtigste Maßnahmen: Massive Kontaktbeschränkungen, Schul- und Kitaschließungen sowie das großflächige Herunterfahren des öffentlichen Lebens ("Shutdown"). Persönliche Treffen sind aktuell lediglich zwischen zwei Haushalten mit insgesamt maximal fünf Personen erlaubt, Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt (Ausnahme: Berlin). Der Einzelhandel muss größtenteils schließen. Geöffnet bleiben Lebensmittelläden, Wochen- und Getränkemärkte, Reformhäuser und der Großhandel. Auch Abhol- und Lieferdienste, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Banken, Poststellen, Reinigungen sowie Waschsalons bleiben geöffnet. Wichtig für Autofahrer: Tankstellen und Kfz-Werkstätten dürfen weiterhin arbeiten.
Keine Ausnahmen für Weihnachten und Silvester
Explizit nicht ausgesprochen wurde ein generelles Reiseverbot. Die Bundes- und Landesregierung appellieren aber an alle Bürger, bis zum 10. Januar auf alle nicht zwingend notwendigen Reisen ins In- und Ausland zu verzichten. Das gilt auch für Weihnachten und Silvester. Heißt: Grundsätzlich ist es auch während des Shutdowns erlaubt, mit dem Auto unterwegs zu sein. Und zwar nicht nur zur Arbeit und zurück, sondern auch, um zum Beispiel Angehörige zu besuchen.
Achtung bei Ausgangssperren
Ausnahmen gelten für Regionen und Bundesländer (siehe Karte oben), die zusätzlich Ausgangsbeschränkungen erlassen haben. Inhaltlich unterscheiden sich die einzelnen Beschränkungen in wenigen Details, meist gilt aber, dass das Verlassen des Hauses in diesen Gebieten nur aus triftigen Gründen möglich ist, etwa um zur Arbeit oder zum Einkaufen zu kommen. Erlaubt sind auch Arztbesuche, Bewegung/Sport im Freien, Gassigehen mit dem Hund oder Fahrten zu pflegebedürftigen Angehörigen. In Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Hessen, Brandenburg und Thüringen kommen sogar noch nächtliche Ausgangssperren hinzu. In deren Geltungsdauer darf das Haus nur wegen Notfällen, medizinisch unaufschiebbaren Behandlungen, dem Weg zur Arbeit, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung Pflegebedürftiger, zum Gassigehen oder für die die Begleitung Sterbender verlassen werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Wichtig für Autofahrer: In den Bundesländern mit nächtlichen Ausgangssperren ist auch kein touristischer Verkehr erlaubt. Heißt: Wer auf der Fahrt zu Angehörigen nach Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Hessen, Brandenburg oder Thüringen muss, sollte darauf achten, vor Beginn der Sperrstunde anzukommen!